1461 Z. 1 f.). Zudem schilderte sie den Vorfall nochmals und führte auf entsprechende Nachfrage hin aus, dass der Beschuldigte sie oberhalb der Kleider berührt habe (pag. 1461 Z. 29 ff.). Für sie sei es heute nicht mehr wichtig, dass der Beschuldigte bestraft werde. Es sei für sie abgeschlossen. Es seien viele Jahre vergangen und jeder könne einen Fehler machen. Er habe sich entschuldigt und sie habe die Entschuldigung angenommen. Jetzt sei es ganz anders zwischen ihnen (pag. 1462 Z. 33 ff.). 8.6.2 Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten vom 13. Februar 2018 (recte: 13. März 2018, pag.