Heute hätten sie eine normale Beziehung unter Ex-Partnern. Auf Frage des Gerichtspräsidenten gab die Strafklägerin zu Protokoll, sie mache keine Genugtuungsforderung geltend. Sie mache auch keine Ausgaben geltend (pag. 1222 Z. 4 ff.). Auf Frage eines Mitglieds des Gerichts, ob sie die Klage, wenn sie die Möglichkeit hätte, heute zurückziehen würde, gab sie zur Antwort: