162 f. Z. 120 ff.). Den Akten kann weiter eine iMessage, vermutlich von der Strafklägerin stammend entnommen werden, in welcher sie sinngemäss festhält, es sei das letzte Mal gewesen, dass er sie berührt habe und von nun an würden die Übergaben der Tochter weg von ihrem Domizil stattfinden (pag. 152, vgl. dazu auch pag. 163). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass die Strafklägerin ihre damalige Beziehung zum Beschuldigten alles andere als harmonisch schilderte. Es habe seit Beginn ihrer Beziehung Gewalttätigkeiten gegen sie gegeben. Er habe gedacht, dass sie ihn betrüge.