Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien vollständig und korrekt wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (pag. 1316 ff.; S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden diese nachfolgend dargelegt und anschliessend gewürdigt. 8.6.1 Aussagen der Strafklägerin Die Strafklägerin begab sich am 18. Januar 2018 in Freiburg auf den Polizeiposten und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung (pag.