21 neut, ihr nahe zu kommen und legte dabei seine Hand auf ihre Taille (pag. 1477 Z. 23). Bestritten werden hingegen die weiteren Vorwürfe, insbesondere, dass er versucht haben soll, seinen Finger in ihren Anus zu stecken. 8.6 Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden objektiven und subjektiven Beweismittel vor: Der Anzeigerapport der Kantonspolizei Freiburg vom 18. Januar 2018/23. März 2018 (pag. 150 f./pag. 144 ff.), der Auszug aus einem Chatverlauf (pag. 152), die Aussagen der Strafklägerin vom 19. Januar 2018 (pag.