Die ganzen Handlungen seien zudem sexuell motiviert gewesen, einerseits die Berührung zwischen den Beinen und andererseits das Verlangen nach Sex. Das gehe klar über eine sexuelle Belästigung hinaus, weshalb der Schuldspruch zu bestätigen sei (pag. 1488). 8.4 Vorbemerkungen zum angeklagten Sachverhalt Einleitend ist festzuhalten, dass der vorgeworfene Sachverhalt und insbesondere das Element der Gewalt – entgegen der Verteidigung – in der Anklageschrift klar umschrieben werden und diese somit den gesetzlichen Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO genügt.