Zudem habe er sie mit der Hand festgehalten, um sie unsittlich zu berühren und den Finger in den Anus zu stecken. Dass am 17. Januar 2018 etwas Schlimmes passiert sei, würden die Textnachrichten nach dem Vorfall an den Beschuldigten, aber auch der Umstand, dass die Strafklägerin ihn direkt danach angezeigt habe, zeigen. Die Vorinstanz habe die Aussagen der Strafklägerin zu Recht als authentisch bezeichnet, denn sie habe den Beschuldigten nicht nur belastet, sondern auch in Schutz genommen. Demgegenüber könne nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden.