Entsprechend sei der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen (pag. 1481 f.). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass der Strafklägerin zwar Vorhalte gemacht worden seien, sie aber auch ihre eigene Sicht habe schildern können. Weiter werde das Nötigungsmittel – entgegen der Verteidigung – in der Anklageschrift genannt: Der Beschuldigte habe die Strafklägerin sehr fest umarmt, ihr Kinn festgehalten, um sie zu küssen. Zudem habe er sie mit der Hand festgehalten, um sie unsittlich zu berühren und den Finger in den Anus zu stecken.