Wenn man so lange ein Paar gewesen sei und dann noch lange ein «Gschleipf» gehabt habe, sei es nicht unwahrscheinlich, dass der eine die Zeichen des anderen nicht immer erkennen könne, weil die Grenzen nicht immer so klar gewesen seien. In dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Zeichen damals missinterpretiert habe und er sich mit ihr habe versöhnen wollen, wie das in der Vergangenheit allenfalls auch schon der Fall gewesen sei. Entsprechend sei der Beschuldigte in diesem Punkt freizusprechen (pag.