Zumindest sei die Aussage der Strafklägerin anlässlich der Einvernahme im Kanton Freiburg, wonach sie nicht mehr an der Strafverfolgung interessiert sei, als Rückzug des Strafantrags zu interpretieren. Es sei zudem problematisch, dass anlässlich der zweiten Befragung der Strafklägerin nur Vorhalte gemacht worden seien. Heute seien ihre Aussagen sehr pauschal gewesen, womit ihre Aussagen nie auf die Probe hätten gestellt werden können. Heute habe die Strafklägerin wiederum explizit gesagt, dass sie an der Strafverfolgung des Beschuldigten nicht mehr interessiert sei, weshalb eine Einstellung des Verfahren zu prüfen sei.