Bezüglich des Versuchs, den Fingern in den Anus zu stecken, sei die Anklageschrift zu unpräzise. Daraus müsse ersichtlich sein, dass die Schwelle der sexuellen Belästigung überschritten sei, was hier zu ungenau sei, auch, weil es über den Kleidern passiert sein solle. Des Weiteren sei die sexuelle Belästigung eine Übertretung und im jetzigen Zeitpunkt bereits verjährt. Zumindest sei die Aussage der Strafklägerin anlässlich der Einvernahme im Kanton Freiburg, wonach sie nicht mehr an der Strafverfolgung interessiert sei, als Rückzug des Strafantrags zu interpretieren.