8.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung führte zum Vorwurf der sexuellen Nötigung im Wesentlichen aus, dass das, was in der Anklageschrift umschrieben werde, nicht eine sexuelle Nötigung, sondern höchstens eine sexuelle Belästigung sei. Es sei nicht ersichtlich, wie der Gewaltbegriff hier erfüllt sein solle, um sich über den Willen des Opfers hinwegzusetzen. Art. 189 StGB sei nicht erfüllt. Im Kussversuch sei keine sexuelle Handlung zu sehen. Bezüglich des Versuchs, den Fingern in den Anus zu stecken, sei die Anklageschrift zu unpräzise.