Er habe versucht, seine Position zu verbessern, indem er den Charakter der Strafklägerin in Zweifel gezogen habe. Seine Aussagen seien zudem inkonsistent, wenn er zuerst ausführe, er sei nicht an der Strafklägerin interessiert gewesen, dann aber doch und er nur seine Chancen bei ihr habe abchecken wollen. Insgesamt erachtete die Vorinstanz den Vorwurf der sexuellen Nötigung als erstellt (pag. 1321 ff.; S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien