Mit dem Gang zur Polizei habe sie entgegen ihren diesbezüglichen Interessen und denen ihrer gemeinsamen Tochter X.________ gehandelt, was klar darauf hinweise, dass es zu einer Grenzüberschreitung gekommen sei, welche sie von der Intensität her nicht mehr hinzunehmen bereit gewesen sei. Ihre Aussagen würden Realitätskriterien, jedoch keine Lügensignale aufweisen, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten defensiv und verharmlosend. Er habe versucht, seine Position zu verbessern, indem er den Charakter der Strafklägerin in Zweifel gezogen habe.