8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft und führte hierzu aus, dass sie den Ablauf der Geschehnisse detailliert und authentisch geschildert habe. Sie habe wiederholt betont, dass der Beschuldigte ein guter Vater sei und sie sich von ihm im Zusammenhang mit der gemeinsamen Tochter unterstützt fühle. Mit dem Gang zur Polizei habe sie entgegen ihren diesbezüglichen Interessen und denen ihrer gemeinsamen Tochter X._____