180, eingeordnet nach pag. 500]) – und den damit errechneten Mittelwert von 50% – nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz nahm zu Recht an, dass der Beschuldigte das Kokain nicht mit einem hohen Reinheitsgrad von 71% veräusserte, was zum einen das bei ihm aufgefunden Streckmittel nahelegt und zum anderen das bei D.________ sichergestellte Kokain mit einem weitaus tieferen Reinheitsgrad bestätigt. In dubio pro reo ist daher insgesamt von einem Reinheitsgrad von 40% auszugehen. 7.7 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt