Der letzte Vorwurf gemäss Ziff. 1.3. der Anklageschrift stützt sich auf den gesicherten Chatverlauf (pag. 116 ff.) und insbesondere auf die belastenden Aussagen von E.________, wonach er G.________ zweimal 2 Gramm und einmal 1 Gramm im Auftrag des Beschuldigten geliefert habe (pag. 344; pag. 379). Es ist nicht einzusehen, weshalb er sich und den Beschuldigten mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten wollen. Der Beschuldigte beschränkt sich wiederum darauf, den Vorwurf abzustreiten und E.________ schlecht zu machen.