Aus der TK ist ersichtlich, dass weitere 2 g Kokain direkt von A.________ an F.________ übergeben wurden (pag. 490 ff.). Und in weiteren Gesprächen ist verschlüsselt die Rede von 5 g Kokain. Für das Gericht ergibt sich aus den diesbezüglichen Gesprächen allerdings nicht schlüssig, wer letztlich diese 5 g an F.________ übergab, also A.________ selber oder E.________ im Auftrag von A.________. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» geht das Gericht deshalb davon aus, dass die Übergabe durch E.________ erfolgte, womit diese 5 g bereits in den als erwiesen erachteten 25 g Kokain enthalten sind.