1476 Z. 32 f.). Insgesamt deuten bereits die aufgezeichneten Gespräche unzweifelhaft auf Drogengeschäfte hin, was E.________ auf Vorhalt dieser Gespräche unmissverständlich bestätige (z.B. pag. 339 Z. 139 ff.) und durch das widersprüchliche und abstruse Aussageverhalten des Beschuldigten und F.________ unterlegt wird. Zur veräusserten Menge hielt die Vorinstanz zutreffenderweise Folgendes fest (pag. 1313; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» geht das Gericht nicht von 30 g, sondern lediglich von 25 g aus, welche E.________ in seinem Auftrag an F.________ geliefert hat. Aus der TK ist ersichtlich, dass weitere 2 g Kokain direkt von A._____