Insgesamt erscheinen die Aussagen von E.________ daher als glaubhaft, worauf abgestellt werden kann. Zudem bleibt anzumerken, dass sich der Beschuldigte auf Vorhalt der belastenden Aussagen von E.________ lediglich darauf beschränkte, diesen schlecht zu machen, indem er ausführte, er lebe nur vom Sozialamt, feiere bis in alle Nacht, lebe in einer anderen Welt, habe grosse psychische Probleme, habe ein ganzes Jahr in der Waldau gelebt und sei ständig in Behandlung (pag. 292 Z. 166 ff.). Zudem habe er beim Putzen immer Kokain bei ihm gefunden (pag. 292 Z. 181 ff.) und in seinem Kopf laufe es nicht gut (pag. 1476 Z. 32 f.).