Insgesamt kann daher weder auf die Aussagen von F.________ noch auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden. Anders ist es hingegen bei den Aussagen von E.________, welcher zunächst keine oder nur zögerliche Aussagen machte, um den Beschuldigten nicht zu belasten (vgl. z.B. 319 Z. 450 ff.), was vor dem Hintergrund ihrer Freundschaft (pag. 205 Z. 351; pag. 255 Z. 39 ff.; pag. 1234 Z. 15 f.; pag. 1476 Z. 16 f. Beschuldigter]; pag. 338 Z. 80f. [E.________]) nachvollziehbar ist. Auch hier ist zu beachten, dass eine Falschbelastung keinen Sinn macht mit Blick darauf, dass er sich damit schliesslich auch selbst belastete. Insgesamt erscheinen die Aussagen von E.___