17 und F.________ zu den weiteren vorgehaltenen Gesprächen in denen es u.a. um «den Ring», «die Taschentücher» in der Schublade, um «eine Jacke und drei Hemden» ging, und Vorhalt, die Polizei gehe davon aus, dass hier verschlüsselt von Drogen gesprochen werde, gab F.________ wiederum widersprüchliche und sinnwidrige Erklärungen ab. Der Beschuldigte blieb dabei, dass es um Potenzmittel gegangen sei, wobei es aber diesfalls nicht nötig gewesen wäre, verschlüsselt zu sprechen. Insgesamt kann daher weder auf die Aussagen von F.________ noch auf diejenigen des Beschuldigten abgestellt werden.