Die Aussagen des Beschuldigten und F.________ stehen damit offensichtlich im Widerspruch zu den aufgezeichneten Gesprächen. Ganz anders lautete hingegen die Erklärung von E.________. Dieser führte aus, dass wenn F.________ bei ihm 5 Gramm bestellt habe, habe er immer etwas davon genommen, um zu konsumieren (pag. 340 Z. 171 ff.). Einzig E.________ war in der Lage, eine nachvollziehbare Erklärung zu liefern. Die Aussagen des Beschuldigten