im Auftrag des Beschuldigten geliefert zu haben (pag. 340 f. Z. 204 ff.; pag. 369 ff. Z. 250 ff.; pag. 1215 ff.). Auf Vorhalt der aufgezeichneten Gespräche, welche unzweifelhaft auf Drogengeschäfte hindeuten, lieferten sowohl der Beschuldigte als auch F.________ absonderliche Erklärungen: Zunächst ist auf das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und F.________ vom 27. Februar 2019 um 19:14 Uhr hinzuweisen, wonach Letzterer zum Beschuldigten sagte, er könne vorbeikommen und 200 oder 300 und dazu noch einen Ring bringen, welchen er bis Freitag dalasse. Am Freitag hole er das ganze Geld.