_ habe auch bei ihnen zu Hause verkehrt und schliesslich wollte er sogar eine Auseinandersetzung mit diesem gehabt haben, anlässlich welcher er ihn dann fortgejagt habe (pag. 303 Z. 242 ff.; pag. 304 Z. 126 ff.). Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Menge, welche dem Beschuldigten angelastet wird, absolut zu seinen Gunsten berechnet wurde und als erstellt erachtet werden kann. Somit kommt die Kammer beweiswürdigend zum Schluss, dass der Beschuldigte ab Anfang 2018 bis Mitte November 2018 500 Gramm Kokaingemisch – im Umfang von 70 Gramm Kokaingemisch gemeinsam mit E.________ – an D.________ veräusserte.