Dies trifft auch vorliegend zu. Im Übrigen ist zu den Aussagen von D.________ festzuhalten, dass es kein Motiv für Falschanschuldigungen gibt, denn jedes Gramm, welches D.________ seinem Lieferanten, dem Beschuldigten, zuordnet, belastet ihn auch selber, und zwar nicht etwa als Konsument – wie dies so oft der Fall ist – sondern als Händler, wofür er auch rechtskräftig verurteilt wurde. Dies gilt im Übrigen auch für E.________, der sich in der ersten Einvernahme sehr schwer getan hat, den Beschuldigten zu erwähnen. Die Aussagen von E.________ gehen im Übrigen auch stimmig mit denen von D.________ auf. Der Beschuldigte versuchte, E._____