Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Drogengeschäften grundsätzlich keine präzise Buchhaltung geführt wird und sich die Drogenkäufer häufig nur noch in Grössenordnungen an die gekaufte Menge erinnern können. Es ist an dieser Stelle auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eingeräumt wird, dass es sich bei Fehlen direkter Beweise für die genaue Drogenmenge, auf die sich somit auch eine Hochrechnung nicht stützen kann, immer um eine Schätzung handelt, woraus der Betroffene bei der vorliegenden Beweislage aber nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.4.1). Dies trifft auch vorliegend zu.