Dazu muss aber festgehalten werden, dass die Vorfälle nun bereits mehrere Jahre zurückliegen. Es ist gerichtsnotorisch, dass bei Drogengeschäften grundsätzlich keine präzise Buchhaltung geführt wird und sich die Drogenkäufer häufig nur noch in Grössenordnungen an die gekaufte Menge erinnern können.