__ erwähnten Grössenordnung sprechen auch die Aussagen von H.________, denen die Kammer für sich genommen keine entscheidende Bedeutung beimisst, die aber in keinem Widerspruch zu den Aussagen von D.________ stehen. Die Verteidigung versuchte anlässlich der Berufungsverhandlung, D.________ zu Aussagen zu bringen, die zeigen sollten, dass er irgendwas zu Protokoll gebe, nur, um das Gegenüber zufrieden zu stellen. Dazu muss aber festgehalten werden, dass die Vorfälle nun bereits mehrere Jahre zurückliegen.