Es kann somit als erstellt erachtet werden, dass D.________ das Kokain jeweils beim Beschuldigten bestellte und entweder der Beschuldigte selber oder E.________ ihm das Kokain überbrachten. Menge D.________ wurde mehrmals zu den Mengenangaben befragt. Dabei gab er anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei vom 14. Dezember 2018 an, dass er innerhalb eines halben Jahres achtmal 20 Gramm, insgesamt ausmachend also 160 Gramm bezogen habe (pag. 385 Z. 123 ff.). Das Kokain habe er H.________ gegeben, welche es weiterverkaufe, um ihren Eigenkonsum zu finanzieren (pag. 385 Z. 156 ff.). Dies gehe seit ca. einem Jahr so (pag. 386 Z. 179 f.).