13 können, was offensichtlich nicht der Fall war. Die Generalstaatsanwaltschaft wies zudem zutreffend darauf hin, dass in diesem Fall zu erwarten gewesen wäre, dass sie zumindest die Telefonnummern voneinander gehabt hätten. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten bereits aufgrund der bei ihm aufgefundenen Drogen und Drogenutensilien als unglaubhaft angesehen werden müssen. Hingegen kann der Beschuldigte aufgrund der glaubhaften Aussagen von E.________ und D.________ sowie der sichergestellten Gegenstände und Fotos zweifelsfrei als Kokainlieferant identifiziert werden.