_ lieferte er hingegen geradezu eine absonderliche Geschichte. Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten somit wenig überzeugend. Kommt hinzu, dass sie diametral zum Aussageverhalten der beiden Belastungszeugen stehen, weil ihre zögerlichen bzw. sich erst im Laufe der Zeit konkretisierenden Aussagen eine Falschbelastungsmotivation von vornherein ausschliessen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, hätte D.________ nicht vom «Pummeligen» gesprochen, wenn sie befreundet wären, sondern hätte ihn namentlich benennen können. Zudem hätte eine Freundschaft und/oder eine Absprache zwischen den beiden vorausgesetzt, dass sie sich sprachlich hätten verständigen