345 Z. 404; pag. 367 Z. 109 ff.), was vor dem Hintergrund ihrer Freundschaft nachvollziehbar ist. Demgegenüber stritt der Beschuldigte konsequent ab, etwas mit Drogenverkäufen zu tun gehabt zu haben. E.________ und D.________ seien befreundet, sie hätten gelogen (pag. 1232 Z. 5 ff.; pag. 1476 Z. 6 ff.). Als Grund für eine Falschbelastung führte der Beschuldigte zunächst aus, dass D.________ wohl jemanden schützen wolle (pag. 204 Z. 284 ff.). Er habe D.________ zudem einmal abgewiesen, seither hätten sie keinen guten Kontakt mehr (pag. 293 Z. 226 ff.). E.________ lebe zudem in einer Phantasie.