Bis zum Umzug des Beschuldigten sollen sie sich zunächst an der L.________ in Bern getroffen haben und später beim Denner an der M.________ in Bern – nicht unweit entfernt vom neuen Wohnort des Beschuldigten an der M.________ (vgl. pag. 1079; pag. 1085 ff.). Kommt hinzu, dass diese Angaben auch durch E.________ gestützt werden, welcher bestätigte, im Auftrag des Beschuldigten Kokain an drei Abnehmer geliefert zu haben (pag. 1215), wobei seine zögernden Aussagen den Eindruck hinterlassen, dass er den Beschuldigten nicht belasten und ihn aus der Sache raushalten wollte (z.B. pag. 318 f. Z. 400; pag. 321 Z. 531; pag. 331; pag. 340 Z. 187 f.; pag. 341 Z. 210 f.; pag. 345 Z. 404;