12 Auch wenn D.________ vorliegend seinen Kokainlieferanten nicht namentlich nennen konnte, wurde der Beschuldigte durch seine Aussagen – unterlegt mit Fotos – und der Personenbeschreibung zweifelsfrei als sein Kokainlieferant identifiziert. D.________ bezeichnete als Lieferanten diejenige Person, die er in seinem Mobiltelefon unter «O.________» gespeichert hatte und auf dessen Profilbild der Beschuldigte zu erkennen war, wobei der Beschuldigte bestätigte, dass er auf den beiden Fotos abgebildet sei (pag. 202 Z. 218 ff.).