404 Z. 212 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Kantonspolizei am 21. Dezember 2018 bezeichnete D.________ die Person auf dem Foto Nr. 4 (Beschuldigter) als diejenige Person, die der Person ähnlich sehe, die ihn beliefert habe, der «O.________» (pag. 419 Z. 426 ff.). Er wolle aber nicht jemanden beschuldigen, wenn er es nicht sei (pag. 419 Z. 435 f.). Als ihm ein weiteres Foto (E.________, pag. 423) vorgelegt wurde, führte D.________ zunächst aus, dass er diese Person nicht kenne. Auf die Frage, ob es sich dabei um den «pummeligen Kolumbianer» handle, führte D.________ aus, dass es sein könne (pag. 419 Z. 438 ff.).