69). Zunächst ist auf die objektiven Beweismittel hinzuweisen, welche – wie die Vorinstanz treffend festhielt – isoliert betrachtet keinen eindeutigen, unwiderlegbaren Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten liefern. So gingen aus der Telefonüberwachung (pag. 90 ff.; pag. 100 f.; pag. 265 ff.) und den observierten Treffen zwischen dem Beschuldigten und E.________ (pag. 68 f.) keine fallrelevanten Feststellungen hervor, zumal letztere lediglich bestätigte, dass sich die beiden kennen, was ohnehin unbestritten ist. Weiter ist auf die ab dem iPhone von D.________ sichergestellten Fotos (pag.