Die beiden Personen wurden durch die Polizei kontrolliert. Anschliessend wurde bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt, wobei diverse Betäubungsmittel sichergestellt wurden. D.________ führte die Polizei nach seiner Anhaltung an die L.________ in T.________ Bern, wobei aus früheren Aktionen bekannt war, dass dort der Beschuldigte wohnte (pag. 68). Daraufhin wurde für den Zeitraum vom 14. November 2018 bis zum 4. April 2019 eine Observation verfügt. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschuldigte bis am 21. Januar 2019 an der M.________ AE.________ in Bern wohnhaft war und dann zu E.________ an den U.________ umzog (pag. 69).