der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob der Beschuldigte der Kokainlieferant von D.________, F.________ und des unbekannten Drogenabnehmers «G.________» war und wenn ja, mit welcher Menge er dabei handelte. 7.6.1 Verkäufe an D.________ Tätereigenschaft Am 13. November 2018 konnte durch die Polizei festgestellt werden, wie H.________ das Restaurant R.________ verliess und am S.________ zu D.________ in dessen Fahrzeug stieg. Die beiden Personen wurden durch die Polizei kontrolliert.