,1472 ff.), von D.________ (pag. 1464 ff.) und E.________ (pag. 1469 ff.) hinzu. 10 Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer näher auf die vorliegenden Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 7.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Einleitend kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1307 ff.; S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).