Unbestritten ist, dass der Beschuldigte E.________ kennt und (unter anderem) mit ihm Kokain konsumierte. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, in irgendeiner Form an der Veräusserung von Kokaingemisch an Dritte beteiligt gewesen zu sein. 7.5 Beweismittel Die Vorinstanz hat die einzelnen Beweismittel korrekt ins Verfahren gebracht und diese zutreffend wiedergegeben. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1297 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend liegen der Kammer insbesondere die folgenden objektiven und subjektiven Beweismittel vor: