In Bezug auf die Menge führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass D.________ von Anfang an gesagt habe, dass er seit einem halben Jahr beim Beschuldigten kaufe und zwar 20-30 Gramm pro Mal, dann auch mal 50 oder 10 Gramm. Er habe ausgesagt, dass er alle drei Wochen bezogen habe und auch einmal nichts, als seine Partnerin im Spital gewesen sei. Auf Vorhalt der verschiedenen Mengenangaben habe er von sich aus geantwortet, dass es insgesamt ca. 500 Gramm gewesen seien. D.________ habe ein Interesse daran gehabt, dass die Menge möglichst tief bleibe. Entsprechend sei auch eine Falschbezichtigung ausgeschlossen.