Ferner habe er auch E.________ beschreiben können und dass er ihm die letzten drei Male das Kokain gebracht habe. Ein Sachverhalt, den E.________ eingestanden habe. Eine Absprache zwischen den beiden sei zudem unrealistisch, zumal sie die Telefonnummer voneinander gar nicht gehabt hätten und sich darüber hinaus auch gar nicht hätten verständigen können (pag. 1485 f.). In Bezug auf die Menge führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass D.________ von Anfang an gesagt habe, dass er seit einem halben Jahr beim Beschuldigten kaufe und zwar 20-30 Gramm pro Mal, dann auch mal 50 oder 10 Gramm.