Der Beschuldigte selbst habe hingegen lediglich versucht, E.________ in ein schlechtes Licht zu rücken, indem er ihn als psychisch krank bezeichnet habe, was ein klares Lügensignal sei. Man dürfe zudem nicht vergessen, dass beim Beschuldigten über sechs Gramm Kokain mit einem hohen Reinheitsgrad und in zwei Päckchen portioniert aufgefunden worden seien. Das Argument des Eigenkonsums überzeuge daher nicht. Des Weiteren sei das bei E.________ aufgefundene Kokain identisch mit demjenigen des Beschuldigten. Komme hinzu, dass beim Beschuldigten Streckmittel und eine grosse Bargeldsumme aufgefunden worden sei. Weiter habe D.____