Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass aus den Aussagen von E.________ hervorgehe, dass eine Freundschaft, aber auch ein Hierarchieverhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten bestanden habe. E.________ sei bemüht gewesen, den Beschuldigten aus der Sache zu halten. Er habe sich von der ersten Einvernahme an selbst belastet und die Vorwürfe zugegeben, habe aber auch eingeschüchtert reagiert, als er auf den Beschuldigten angesprochen worden sei. E.________ habe zudem erst auf Vorhalt der Aussagen von D.________ hin alles zugegeben. Er habe keinen Grund gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Der Beschuldigte selbst habe hingegen lediglich versucht, E._____