8 habe, den Beschuldigten zu belasten. Zudem habe auch er zweifelhafte Aussagen gemacht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, was auch für die weiteren Vorwürfe gelte. Interessant sei zudem, dass beim Beschuldigten tatsächlich auch Potenzpillen gefunden worden seien. Zudem habe man bezüglich G.________ die Personalien nie erfragt. Insgesamt sei der angeklagte Sachverhalt somit nicht erstellt und der Beschuldigte entsprechend freizusprechen (pag. 1483 f.). Demgegenüber führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass aus den Aussagen von E._____