Der Beschuldigte habe zudem nachvollziehbar darlegen können, woher das Bargeld stamme und eine Stückelung von zweimal CHF 200.00 und 15 Mal CHF 100.00 sei zudem auch nicht gassenüblich. Die objektiven Nichtbeweismittel würden eindeutig dagegensprechen, dass der Beschuldigte etwas mit Kokain zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die subjektiven Beweismittel ab, ohne die fehlende Belastung der objektiven Beweismittel zu berücksichtigen. Besonders stossend sei, dass der Kontakt «O.________» bereits 2009 erstellt worden sei, was belege, dass der Beschuldigte unmöglich der Lieferant von D.______