7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung führte zum Vorwurf der Betäubungsmittelwiderhandlungen im Wesentlichen aus, dass trotz des monatelangen Abhörens des Telefons des Beschuldigten keine Indizien festgestellt worden seien, welche auf Drogenhandel hindeuten würden. Zudem habe das Kokain, welches bei D.________ aufgefunden worden sei, keine Spuren des Beschuldigten aufgewiesen. Der Beschuldigte habe zudem nachvollziehbar darlegen können, woher das Bargeld stamme und eine Stückelung von zweimal CHF 200.00 und 15 Mal CHF 100.00 sei zudem auch nicht gassenüblich.