Auch hier sei nicht einzusehen, weshalb er sich und seinen Freund, den Beschuldigten, mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen. Der Beschuldigte habe sich demgegenüber lediglich darauf beschränkt, alles abzustreiten und E.________ schlecht zu machen, weshalb auch Ziff. 1.3. der Anklageschrift als erstellt erachtet werde (pag. 1313; S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien