und die aufgezeichneten Telefongespräche – als erstellt, ging jedoch von einer leicht reduzierten Gesamtmenge von 27 Gramm Kokaingemisch aus (vgl. pag. 1311 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich des letzten Vorwurfs von Ziff. 1 der Anklageschrift führte die Vorinstanz aus, dass E.________ konstant und zweifelsfrei ausgesagt habe, dass er im Auftrag des Beschuldigten insgesamt 5 Gramm Kokain geliefert habe. Auch hier sei nicht einzusehen, weshalb er sich und seinen Freund, den Beschuldigten, mit diesen Aussagen zu Unrecht hätte belasten sollen.